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FAQs zum Hinweisgeberschutzgesetz

1. Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

2. Müssen Unternehmen das HinSchG umsetzen - und bis wann?

3. Was muss ich berücksichtigen, wenn ich die interne Meldestelle selber betreiben möchte?

4. Kann ich auch einen Dienstleister mit der Einrichtung und Betrieb der Meldestelle beauftragen?

FAQs zur (internen und externen) Meldestelle

5. Wer wird als Hinweisgeber betrachtet?

6. Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?

7. Wie funktioniert die interne Meldestelle?

8. Wie muss die interne Meldestelle ausgestaltet sein?

FAQs zum Ablauf einer Meldung

9. Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

10. Wie muss die Bearbeitung einer Meldung ablaufen?

11. Welche Dokumentationspflichten bestehen?

12. Warum ist es sinnvoll, die Fallbearbeitung samt interner Meldestelle auszulagern?

FAQs zur internen Meldestelle mit MeldungsSchirm

13. Was ist der MeldungsSchirm?

Der MeldungsSchirm ist ein Hinweisgebersystem, das Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes unterstützt und entlastet. Der MeldungsSchirm bietet Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen einen vertraulichen Meldekanal. 

Der MeldungsSchirm kann in Absprache mit Ihnen individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten werden. Sie entscheiden, wer (Mitarbeiter, Kunden, Kooperationspartner…) diesen Meldekanal nutzen darf. 

Über diesen Kanal haben hinweisgebende Personen (auch anonym) auf organisationsinterne Missstände (Compliance-Verstöße, Straftaten, etc.) hinzuweisen. 

MeldungSchirm bietet alle im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Kommunikationskanäle (Web-Portal, Telefon-Hotline, Email, persönlicher Kontakt) und stellt Ihnen im Rahmen des Rundum-Sorglos-Pakets auch die Ombuds- oder Vertrauensperson bereit, die fachkundig und fernab von unternehmensinhärenten Interessenskonflikten Hinweise bearbeitet.

14. Sind meine Daten bei MeldungsSchirm sicher?

Ja, natürlich. Dies wird DSGVO-konform unter anderem über die folgenden Maßnahmen sichergestellt:

  • Speicherung von Daten ausschließlich auf deutschen Servern
  • konsequente Verschlüsselung aller entgegengenommenen Daten in einer verschlüsselten Datenbank
  • Ausschließlich Kommunikation mit dem Tool über sichere Webstandards wie SSL möglich
  • Ausschließlich Verwendung von komplexen, sicheren Passwörtern – auch für Benutzerzugänge gelten strenge Regeln
  • Die Zwei-Faktor-Authentifizierung beim Login erhöht die Sicherheit zusätzlich
  • Malware- und Virenscans in Echtzeit zum Schutz aller Daten

15. Wie kann ich mit dem MeldungsSchirm die interne Meldestelle kosten- und ressourcenschonend aufbauen?

Mit dem „Rundum-Sorglos-Paket“ erhalten Sie nicht nur das MeldungsSchirm-Tool, sondern auch ihre eigene interne Meldestelle. Wir übernehmen den Betrieb und die Verwaltung ihrer internen Meldestelle. Vom Eingang der Meldung bis zur Handlungsempfehlung und Rückmeldung an den Meldenden.

Das Paket beinhaltet folgende Leistungen:

 

  • Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
  • Plausibilitätsprüfung der Meldung
  • Im Falle der Plausibilität wird die Meldestelle weitere Nachfragen mit dem Hinweisgeber klären.
  • Ergreifung angemessener Maßnahmen wie beispielsweise interne Untersuchung, Abschluss des Verfahrens, Einschaltung von Behörden, etc.
  • Spätestens nach drei Monaten muss eine Rückmeldung an den Hinweisgeber über die eingeleiteten Maßnahmen erfolgen.

 Die fachkundige Vertrauensperson ist zu den üblichen Geschäftszeiten (09:00 – 17:00 Uhr) für Sie erreichbar.

16. Wie errichte ich die Meldestelle in meinem Unternehmen?

Wichtig für die Einrichtung der internen Meldestelle ist die umfangreiche und konstante Kommunikation mit allen Projektbeteiligten, wie auch den Mitarbeitern, über Zweck, Hintergrund, Umfang und Ablauf der Meldestelle. Die Meldestelle stellt eine große Chance für das Unternehmen dar, Missstände aufzudecken und zu beseitigen, bevor weitere rechtliche Folgen drohen oder nachhaltige Schädigungen des Unternehmens auftreten.

Je nach Situation und Umfang sind der/die Datenschutzbeauftragte und Mitarbeitervertreter häufig unter den Projektbeteiligten zu finden. Darüber hinaus können bei der Einführung eines Hinweisgebersystems Beteiligungsrechte des Betriebsrats ausgelöst werden. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann dann ausgelöst werden, wenn über eine Organisationsanweisung im Zusammenhang mit dem Hinweisgebersystem Meldepflichten im Unternehmen implementiert werden. Zu beachten ist auch, dass Mitbestimmungsrechte sich aus schon bestehenden Vereinbarungen mit dem Betriebsrat ableiten können.

Zu beachten ist darüber hinaus das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen zum Zwecke der Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Arbeitnehmers.

MeldungsSchirm ist keine solche technische Einrichtung, da die Identität des Hinweisgebers aufgrund der Verschlüsselungstechnik und der anonymisierten Hinweisabgabe auf Wunsch nicht erkennbar ist. Anders wäre die Situation bei Lösungen die z.B. IP-Adressen oder Telefonnummern speichern.

Häufig wird bei der Errichtung der Meldestelle eine Betriebsvereinbarung o.ä. geschlossen, um diese auch arbeitsrechtlich richtig zu verankern. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Nikolaos Sakellariou berät und unterstützt Sie gerne.

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